Veröffentlicht: 15.10.05

 

 

Überarbeitet:  22.02.08

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Artenschutzrecht

Alle Europäischen Landschildkröten unterliegen dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) was in 4 Anhänge gegliedert ist. Die Europäischen Testudo Arten geniessen den höchsten Schutzstatus, und sind im Anhang A erfasst. Das WA regelt für alle EU-Staaten den kommerziellen Handel, sowie Ein -und Ausfuhr von besonders geschützten Tieren. Weitere Infos hier.

Europäische Landschildkröten dürfen nur mit den dazugehörigen gültigen Papieren verkauft werden. Bis 01.06. 1997 waren es die blauen Cites-Bescheinigungen.

Heute nennen sich die Papiere EU Bescheinigung und sind gelb. Auf jeder Bescheinigung müssen 2 Bilder von dem Tier 1x von oben und 1x von unten fotografiert vorhanden sein und mit dem Stempel der jeweiligen Landesnaturschutzbehörde abgestempelt sein. In Sachsen bzw. Raum Leipzig ist es das Regierungspräsidium Leipzig, Höhere Naturschutzbehörde Brauhausstrasse 2 in 04107 Leipzig

Generell unterliegen alle Europäischen Landschildkröten einem Vermarktungsverbot. Unter bestimmten Bedingungen, z.B. wenn die Tiere in Gefangenschaft geboren bzw. gezüchtet wurden oder die Tiere vor Inkrafttreten des WA ( 1976) oder der EG-Verordung 1982)angeschafft wurden, kann eine Vermarktungsfreigabe erteilt werden. Diese muss schriftlich bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Vermarktungsfreigabe auf dem Formular vermerkt ist, da andernfalls der Verkauf illegal wäre.

Vom Gesetzgeber wird auch eine Meldepflicht gefordert. Diese sieht vor, dass jedes Tier bei der zuständigen Landesbehörde nach dem Kauf angemeldet, und bei Verkauf abgemeldet werden muss. Das Anmeldeformular muss die Art , Alter, Anzahl , wenn erkennbar das Geschlecht, Standort und legale Herkunft beinhalten bzw. nachweisen.

Die Kennzeichnungspflicht aller Anhang A Arten fordert eine eindeutige Kennzeichnung der Testudo Arten in Form einer Fotodokumentation. Die Tiere müssen auf 2 Fotos einmal von oben und von unten klar zu erkennen und zu identifizieren sein. Die Tiere sollten auf Karopapier (1cm Kästchen) Fotografiert sein.

Bei der Zucht von Europäischen Landschildkröten sind die geschlüpften Jungtiere unverzüglich der Höheren Naturschutzbehörde zu melden. Möchte man die Jungtiere vermarkten, muss der Behörde ein legaler bzw. gemeldeter Zuchtstock nachgewiesen werden nur dann erhält man die erforderlichen EU-Bescheinigungen mit Vermarktungsfreigabe.

Nach dem Kauf einer Europäischen Landschildkröte (WA Anhang A ) sollte das Tier innerhalb von 2 Wochen bei Ihrer zuständigen Landesbehörde mit dem Nachweis (EU- Besch.) des legalen Kaufes gemeldet werden. In der Regel genügt es eine Kopie der EU- Bescheinigung an die zuständige Landesbehörde zu schicken. Welche Behörde es in Ihren Bundesland ist erfahren Sie hier.

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